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Gewährleistungsansprüche beim Kaufvertrag
Der Kauf ist wohl das wichtigste Umsatzgeschäft, bei dem Gegenstände gegen Geld ausgetauscht werden.
Der Verkäufer hat nach dem Vertrag die Pflicht, dem Käufer eine Sache zu verschaffen, also zu übergeben und
zu übereignen. Beanstandet der Käufer an dem betreffenden Gegenstand einen Mangel, stellt sich für die
Vertragspartner die Frage nach möglichen Gewährleistungsansprüchen.
Häufig wird behauptet, der Verkäufer müsse die Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraums auch bei
bloßem Nichtgefallen zurücknehmen. Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn der Verkäufer die Rücknahme für
diesen Fall zugesagt hat oder das Gesetz dem Kunden ausnahmsweise ein Widerrufsrecht einräumt (beispielsweise
bei besonderen Vertriebsformen wie Haustürgeschäften oder Fernabsatzverträgen, also Bestellungen per Telefon,
Internet oder ähnlichem).
Die gesetzliche Gewährleistung jedenfalls greift nur ein, wenn die Sache mit einem Mangel behaftet ist.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Ware von dem Zustand abweicht, den
die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben ("Abweichung der Soll-Beschaffenheit von
der Ist-Beschaffenheit"). In erster Linie kommt es also auf die von den Vertragsparteien vereinbarte
Beschaffenheit an; nur ersatzweise wird auf objektive Elemente - die Eignung für die gewöhnliche
Verwendung oder die übliche Beschaffenheit - zurückgegriffen.
Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so muss die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendungsart geeignet sein bzw. die für eine entsprechende Sache übliche Beschaffenheit aufweisen.
Mängel sind, wenn nichts vereinbart wurde, beispielsweise technische Defekte oder die Eigenschaft
als Unfallfahrzeug bei einem ohne entsprechenden Hinweis verkauften Gebrauchtwagen. War beiden Seiten klar,
dass die Sache funktionsuntüchtig ist, so stellt dies hingegen keinen Mangel dar.
Zu der maßgeblichen Beschaffenheit zählen auch Eigenschaften, die der Kunde nach öffentlichen
Werbeaussagen erwarten durfte. Wird also eine Jacke als "extrem wettertauglich" angepriesen, so muss sie
tatsächlich eine besonders hohe Wetterfestigkeit aufweisen. Der Verkäufer hat hiernach grundsätzlich auch
dafür zu haften, dass die Kaufsache jene Eigenschaften hat, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen des
Verkäufers oder des Herstellers bzw. dessen "Gehilfen" in der Werbung oder bei der Waren-Kennzeichnung erwarten kann.
Dies gilt nur in wenigen Ausnahmefällen nicht, etwa dann, wenn der Verkäufer die Äußerung weder kannte noch
kennen musste oder wenn sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Die Beweislast hierfür liegt jeweils beim Verkäufer.
Ein Sachmangel liegt auch dann vor, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder seine
Gehilfen unsachgemäß durchgeführt wird oder die Montageanleitung fehlerhaft ist.
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