Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsrecht
Unter dem Begriff Ordnungswidrigkeiten ist ein großes Rechtsgebiet zusammengefasst. Hierunter fallen unter anderem auch
Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstöße.
Bedenken Sie bei allen Ordnungswidrigkeiten die 2-Wochen-Frist für den Einspruch.
Dies bedeutet: schnelles Handeln ist unbedingt erforderlich.
Eine erfolgreiche Rechtsverteidigung wird durch eine
Rechtsschutzversicherung unterstützt. Auch wir Anwälte haben im Verkehrsbereich eine eigene Rechtsschutzversicherung.
Gerade im Bereich des drohenden Führerscheinentzugs ist es oftmals sinnvoll, einen Anwalt aufzusuchen.
Dieser vermag in aller Regel dafür zu sorgen, dass Ihnen Bus- und Bahnfahren erspart bleibt.
Bis zum Erlass eines gegen Sie gerichteten Bußgeldbescheides verjähren Ordnungswidrigkeiten innerhalb einer
Frist von nur drei Monaten.
Die Verjährung tritt dann ein, wenn die Behörde oder das Gericht innerhalb der genannten Frist nichts tut, um Sie zu verfolgen.
Wird die Behörde jedoch innerhalb der Frist aktiv, bedeutet das in einer Vielzahl von Fällen, dass die Verjährungsfrist
unterbrochen wird. Sie beginnt dann von neuem zu laufen. Die Frist beträgt jedoch unabhängig von irgendwelchen Unterbrechungen
im Höchstfall zwei Jahre. Spätestens dann müssen Sie erstinstanzlich verurteilt sein, anderenfalls ist die Tat verjährt.
Bevor Sie sich jedoch zu früh freuen, hier einige Hinweise:
Insbesondere die Frist bis zum Erlass des Bußgeldbescheides ist mit drei Monaten sehr kurz.
Das Gesetz sieht deshalb für die Behörden in § 33 OWiG eine Vielzahl von Möglichkeiten vor, diese Frist zu unterbrechen.
Von denen in dieser Vorschrift aufgeführten über 20 Möglichkeiten seien hier nur die wichtigsten erwähnt:
Die Frist wird unterbrochen, sobald Sie von der Polizei vernommen worden sind bzw. sobald Ihre Vernehmung angeordnet wurde.
Die Frist wird weiter unterbrochen, sobald man einen Anhörungsbogen an Sie abgeschickt hat oder das angeordnet wurde.
Weiter wird die Frist unterbrochen, wenn ein Sachverständiger mit der Feststellung irgendwelcher prozeßwichtiger Tatsachen
beauftragt wurde. Sind Sie für die Ermittlungsbehörden im Moment nicht erreichbar, weil Sie beispielsweise im Ausland sind,
wird die Verjährungsfrist dadurch unterbrochen, dass die Ermittlungen gegen Sie wegen Abwesenheit vorläufig eingestellt werden.
Auch mit dem Erlass des Bußgeldbescheides wird die Verjährungsfrist unterbrochen. Beraumt das Gericht gegen Sie
eine Hauptverhandlung an, wird dadurch die Verjährungsfrist ebenfalls unterbrochen. Sobald die Verjährungsfrist unterbrochen ist,
läuft sie von neuem. Dann haben die Behörden also wieder (vor Erlass des Bußgeldbescheides) drei Monate bzw.
(nach Erlass des Bußgeldbescheides) 6 Monate Zeit, etwas gegen Sie zu unternehmen, bevor Sie
sich auf Verjährung berufen können.
Das Unangenehme ist, dass Sie häufig gar nichts davon merken, dass die Verjährungsfrist unterbrochen wurde. Denn beispielsweise
muss ein Anhörungsbogen an Sie lediglich abgeschickt, nicht aber bei Ihnen schon angekommen sein, um die Verjährung zu unterbrechen.
Auch der Bußgeldbescheid muss lediglich erlassen, Ihnen aber noch nicht zugestellt sein. Speziell der letzte Punkt
führt im Gerichtsverfahren immer wieder zu gewissen Streitigkeiten: Es ist schwer einzusehen, dass im ansonsten
praktisch voll automatisierten Bußgeldverfahren plötzlich auf Bußgeldbescheiden ein Handstempel auftaucht,
der ausweist, dass der Bußgeldbescheid ein oder zwei Tage vor dem Ablauf der Verjährungsfrist erlassen wurde.
Besonders ärgerlich ist es, wenn der Bußgeldbescheid dann erst vier oder gar sechs Wochen nach dem ausgestempelten
Datum dem Betroffenen zugestellt wird.
|